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Art. 54 · Gärten, Baumgärten, Platzbereiche und Aussenräume

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 35

1 In den im Generellen Gestaltungsplan ausgeschiedenen wertvollen Gärten und Baumgärten sind neue Hochbauten und oberirdische Parkierungsanlagen grundsätzlich nicht zulässig. Zulässig sind Kleinbauten, welche der Bewirtschaftung dienen. Unterirdische Parkierungsanlagen sind nur zulässig, wenn die Gartenanlage in ihrer Hauptsache erhalten wird. Bei Bauvorhaben sind die Gestaltungsberatung oder die Denkmalpflege beizuziehen. 2 In den im Generellen Gestaltungsplan ausgeschiedenen Platzbereichen ist die bestehende Platzsituation zu erhalten. Bauvorhaben an umliegenden Bauten dürfen die Platzsituation nicht beeinträchtigen. 3 In den im Generellen Gestaltungsplan ausgeschiedenen wertvollen Aussenräumen ist die bestehende Aussenraumgestaltung zu erhalten. Bei Bauvorhaben ist die Denkmalpflege beizuziehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.