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Art. 44 · Wintersportzone

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 29

1 Für die Wintersportzone gelten grundsätzlich die einschlägigen Bestimmungen im KRG.1 2 In der Wintersportzone besteht ein allgemeines Zutrittsrecht zur Ausübung des Wintersportes. Die maschinelle Präparierung von Pisten, Loipen und Wegen innerhalb der Wintersportzone ist zulässig und von den jeweiligen Grundeigentümern zu dulden. 3 Düngungen im Bereich von Wintersportzonen dürfen deren Anlage und Benützung nicht beeinträchtigen. Bei bestehenden oder absehbaren Konflikten bestimmt die Geschäftsleitung den Zeitraum, in welchem in bestimmten Bereichen Düngungen zu unterlassen sind. 4 Die Errichtung und der Betrieb von Beschneiungsanlagen sind nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplanes und der Baubewilligungen gestattet. Die Beschneiung ist nur auf gefrorenem Boden zulässig. 5 Oberirdische Bauten und Anlagen haben sich gut in das Landschaftsbild einzufügen. Mobile Anlageteile, die das massgebende Terrain überragen, sind nach Saisonschluss nach Möglichkeit zu entfernen. 6 Wo sich Naturschutzzone beziehungsweise Trockenstandortzone und Wintersportzone

1Art. 39 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) 29 Baugesetz 72.1 überlagern, darf die Pistenpräparierung zu keiner Schädigung des zu schützenden Biotops führen und nur bei einer minimalen Schneehöhe von 30 cm erfolgen. 7 Schäden oder Ertragsausfälle, die durch die Ausübung des Wintersports und durch die Präparierung von Pisten an Grundstücken innerhalb der Wintersportzone entstehen, werden von einer Fachperson beurteilt, von der Gemeinde behoben und entschädigt. Die Gemeinde ist berechtigt, auf die Verursacher solcher Schäden und Ertragsausfälle verschuldensunabhängig Regress zu nehmen. 8 Kosten, die der Gemeinde aus der Freihaltung und Nutzung des Wintersportgeländes erwachsen, können im Rahmen von vertraglichen Abmachungen oder auf dem Verfügungsweg den vom Wintersport profitierenden Unternehmungen und Vereinigungen wie Bergbahnen, Beherbergungsbetriebe, Tourismusorganisationen und Skischulen überbunden werden. Art. 44 Kernzone 1 Die Kernzone ist für Gewerbe-, Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe sowie für Wohnzwecke bestimmt. 2 Die städtische Siedlungsstruktur und Bauweise sollen erhalten und ergänzt werden. Entlang von Strassen ist auf die bestehenden Baufluchten abzustellen, wobei eine Toleranz von 2 m zulässig ist. Vorbehalten sind rechtskräftige Gestaltungsbaulinien. Sie dürfen nicht über- und vom Hauptgebäude auf der gesamten Länge maximal 1 m unterschritten werden. Vorbehalten sind weitergehende Aussagen aus Quartierplänen. 3 Werden an einem Strassenzug einzelne Baulücken geschlossen oder bestehende Bauten ersetzt, ist die minimale Gebäudehöhe gemäß Zonenschema für Hauptbauten einzuhalten. 4 Neubauvorhaben oder wesentliche Umbauten sind der Baukommission vor Ausarbeitung der Projekte mitzuteilen. Soweit die zulässigen Baukuben nicht mit den Vorgaben des Zonenschemas gegeben sind, entscheidet die Baubehörde im Vorentscheid gemäß Art. 114 über das zulässige Mass. Im übrigen wird auch auf die Aussagen des Generellen Gestaltungsplanes verwiesen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.