Art. 45 · Pferdebetriebszone
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 30
1 Die Pferdebetriebszone ist für die Unterbringung, Zucht und Ausbildung von Pferden sowie für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bestimmt. 2 Im Zusammenhang mit diesen Nutzungen dürfen ergänzende Aktivitäten wie Reitveranstaltungen, der Betrieb einer Reitschule sowie Angebote für Ferien auf dem Pferdehof durchgeführt werden. 3 Zulässig sind betriebsnotwendige Bauten und Anlagen gemäss Vorgaben des Generellen Gestaltungsplanes. Art. 45 Forstwirtschaftszone 1 Die Forstwirtschaftszone umfasst den bestehenden Wald und grössere Flächen, die für die Aufforstung bestimmt sind. 2 Die Nutzung richtet sich nach der Forstgesetzgebung und den Bestimmungen über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Baugesetz Fraktion Ruschein
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