Art. 30 · Kernerweiterungszone, Dorferweiterungszone
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 24
1 Die Kernerweiterungszone und die Dorferweiterungszone sind für Wohnnutzungen sowie für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe, ausgenommen Landwirtschaftsbetriebe, bestimmt. 2 Bauvorhaben haben die vorhandenen Strukturen und die ortsübliche Bausubstanz zu
1Vergleiche hierzu u.a. die entsprechenden Siedlungsanalysen. 24 Baugesetz 72.1 ergänzen und sich an der angrenzenden Kernzone / Dorfzone bezüglich Stellung, Volumen, Proportionen, Dachform und Gestaltung zu orientieren.1 3 Werden an einem Strassenzug in der Kernerweiterungszone einzelne Baulücken geschlossen oder bestehende Bauten ersetzt, ist eine minimale traufseitige Fassadenhöhe von 9 m für Hauptbauten einzuhalten. Art. 30 Forstwirtschaftszone Die Forstwirtschaftszone umfasst den bestehenden Wald und grössere Flächen, die für die Aufforstung bestimmt sind. Die Nutzung richtet sich nach der Forstgesetzgebung und den Bestimmungen über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Art. 30 Übriges Gemeindegebiet Übriges Gemeindegebiet umfasst das unproduktive Land und jene Flächen, für die noch keine Grundnutzung festgelegt ist. Bauten und Anlagen, die einen zukünftigen Zonenzweck beeinträchtigen, sind unzu- 71 Baugesetz 72.1 lässig. Baugesetz Fraktion Schnaus
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