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Art. 28a · Kernzone Bahnhof*

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 23

1 Die Kernzone Bahnhof ist für Nutzungen im Zusammenhang mit dem Bahnhof sowie Wohnnutzungen, Dienstleistungsbetriebe und Bildungseinrichtungen bestimmt. 2 Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) gemäss Zonenschema ist zwingend einzuhalten. Nutzungsübertragungen sind nicht zulässig und es werden keinerlei Boni auf die maximal zulässige aGF gewährt. 3 Neubauten haben sich gut in die bestehende Siedlungsstruktur einzufügen. Es gelten erhöhte gestalterische Vorgaben an Bauten und Anlagen. 23 Baugesetz 72.1 4 In der Kernzone Bahnhof dürfen Bauten nur gestützt auf ein qualitätssicherndes Varianzverfahren erstellt werden. Die Gemeinde ist in das Varianzverfahren in geeigneter Weise miteinzubeziehen, namentlich ist sie berechtigt, einen Sachpreisrichter in das Beurteilungsgremium zu entsenden. 5 In der Kernzone Bahnhof ist ein attraktiver öffentlicher Aussenraum zu schaffen, namentlich ein Platz als Begegnungsort. Die Gemeinde beteiligt sich finanziell an der Aussenraumgestaltung im Rahmen des öffentlichen Interesses. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinde ist vertraglich mit den Grundeigentümern zu regeln.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.