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Art. 28 · Kernzone Spitalquartier

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 13

KRG - Zone für Grünflächen Art. 40 / Art. 30 KRG

1Art. 32 Abs. 2 Gemeindeverfassung (GV; RlG 11.1) 13 Baugesetz 72.1

b)Landwirtschaftszonen - Landwirtschaftszone (ES III) Art. 28 Kernzone Spitalquartier 1 Die Kernzone Spitalquartier ist für Nutzungen im Zusammenhang mit einer Alters- und Gesundheitsresidenz oder dem Spital sowie dem Gesundheitsbereich einschliesslich altersgerechten Wohnens bestimmt. 2 Diese Nutzungen umfassen: - Bauten und Anlagen für eine Alters- und/oder Gesundheitsresidenz; - Bauten und Anlagen für Dienstleistungen des Spitalbetriebs; - Bauten und Anlagen, die der Pflege und Betreuung dienen (gesamter Bereich Gesundheit); - Altersgerechte Wohnungen. 3 Nebst den Nutzungen gemäss Abs. 2 sind nicht störende Gewerbenutzungen, ohne direkten Zusammenhang mit der Alters- und Gesundheitsresidenz oder dem Spital, im Umfang von 20% der gesamten in der Kernzone Spitalquartier realisierten Hauptnutzfläche zulässig. Diese Gewerbenutzungen sind in den unteren Geschossen zu realisieren, welche max. 719.5 m.ü.M. liegen (Messpunkt: Boden im Rohbau). 4 Nutzungsmasse, Höhenmasse, Situierung der Bauten sowie Vorgaben zur Gestaltung und Erschliessung sind dem Generellen Gestaltungsplan Spitalquartier, dem Generellen Erschliessungsplan Spitalquartier und den Sonderbauvorschriften Spitalquartier zu entnehmen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.