Art. 26 · Altstadtzone
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 22
1 Die Altstadtzone ist für Wohnnutzungen sowie für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe, ausgenommen Landwirtschaftsbetriebe, bestimmt. 2 Die historische Siedlungsstruktur ist zu erhalten beziehungsweise wiederherzustellen. Alle Bauvorhaben haben bezüglich Struktur (Stellung, Form, Volumen, Proportionen, Höhe, Dachform) und Gestaltung (Fassaden, Material, Farbe) die Einheit des alten Stadtbildes zu wahren.1 3 Soweit keine Bau- und Baugestaltungslinien bestehen, sind die vorhandenen historischen Baufluchten bei Neu- und Umbauten beizubehalten. 4 Für bauliche Massnahmen in der Umgebung von geschützten Bauten, partiell geschützten Bauten und zu erhaltenden Bauvolumen (Art. 57) sind besondere Massnahmen zu treffen, die eine übermässige Beeinträchtigung dieser Gebäude ausschliessen. 5 Alle Bauvorhaben sind vor Ausarbeitung der Projekte der Baubehörde mitzuteilen. Diese bestimmt in Zusammenarbeit mit der Bauherrschaft die projektbezogenen Rahmenbedingungen. Vorbehältlich unwesentlicher Sanierungsarbeiten und geringfügiger Änderungen im Gebäudeinnern ist die Gestaltungsberatung beizuziehen. Art. 26 Forstwirtschaftszone Die Forstwirtschaftszone umfasst den bestehenden Wald und größere Flächen, die für die Aufforstung bestimmt sind. Vorbehalten bleibt die eidg. und kant. Forstgesetzgebung. Es sind nur Bauten zulässig, die der Forstwirtschaft dienen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.