Art. 23 · Grenz- und Gebäudeabstand (IVHB 7)
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 20
1 Die Grenzabstände (IVHB 7.1) von Gebäuden sind gemäss Zonenschema einzuhalten. Vorbehalten sind Baulinien gemäss Art. 60, Unterschreitungen gemäss KRG1 sowie abweichende Festlegungen in Quartier-, Areal- oder Generellen Gestaltungsplänen. 2 Der minimale Gebäudeabstand (IVHB 7.2) ergibt sich aus der Summe der einzuhaltenden Grenzabstände und kann ebenfalls gemäss KRG unterschritten werden. 3 Gegenüber Altbauten, die den gesetzlichen Grenzabstand nicht einhalten, bemisst sich der Gebäudeabstand aus der Summe des tatsächlichen Grenzabstandes der Altbauten und dem gesetzlichen Grenzabstand der Neubauten, sofern nicht zugunsten der Altbauten ein Näherbaurecht besteht oder überwiegende öffentliche Interessen die Einhaltung des gesetzmässigen Gebäudeabstandes verlangen. 4 Unterirdische Bauten (IVHB 2.4) sowie die unterirdischen Teile von Unterniveaubauten (IVHB 2.5) müssen keinen Grenzabstand einhalten. 5 Wo das Baugesetz keine Grenzabstände vorschreibt, für An- und Kleinbauten (IVHB 2.2 und 2.3) sowie jene Teile von Unterniveaubauten, die das massgebende oder abgegrabene Terrain überragen, gelten die minimalen kantonalen Abstandsvorschriften.2 6 Der Grenzabstand von Erdsonden für Wärmepumpen beträgt in allen Zonen 2.5 m. Die Erdsonden sind einzumessen und in den Leitungskataster aufzunehmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.