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Art. 24 · Strassenabstände

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 20

1 Gegenüber öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Strassen haben alle Bauten und Anlagen ober- und unterirdisch einen minimalen Abstand von 3.5 m vom Fahrbahnrand einzuhalten. 2 Für vorspringende Gebäudeteile gilt Art. 55 Abs. 3 KRG sinngemäss. 3 Der Mindestabstand von Einfriedungen zu solchen Strassen beträgt 0.5 m.

1Art. 77 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100)

2Art. 75 f. KRG 20 Baugesetz 72.1 4 Die Baubehörde kann - in der Regel gegen Revers - Unterschreitungen bewilligen, wenn es die Verhältnisse erlauben; Art. 82 Abs. 2 KRG gilt sinngemäss. 5 Vorbehalten bleiben Baulinien und die Strassenabstandvorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung1 sowie abweichende Vorgaben in den Zonenvorschriften und im Generellen Gestaltungsplan. Art. 24 Dorfkernzone Die Dorfkernzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist für die Erstellung von Wohnund Geschäftsbauten vorgesehen. Massig störende landwirtschaftliche Bauten und Kleingewerbe sind zulässig. Alle An-, Um- und Neubauten haben sich in Gestaltung (Materialwahl, Baukörper, Dachgestaltung, Farbe etc.) in die überlieferte Bauweise des Dorfes einzuordnen, insbesondere in der Umgebung architektonisch wertvoller Gebäude. Geschlossene Bauweise ist gestattet. Der Gemeindevorstand kann spezielle Gestaltungsvorschriften erlassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.