Art. 20 · Abgrabungen und Aufschüttungen
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 18
1 Abgrabungen dürfen maximal 1.5 m unter der Fassadenlinie (IVHB 3.2) liegen. Abgrabungen zur Freilegung von Fassadenfluchten dürfen höchstens an 2/3 der gesamten projizierten Fassadenlinie (IVHB 3.3) vorgenommen werden. 2 Aufschüttungen entlang von Fassadenfluchten müssen sich auf ein Geschoss beschränken. Für Aufschüttungen des umliegenden Geländes gilt Art. 97. 3 Aus erschliessungstechnischen Gründen kann die Baubehörde Abgrabungen oder Aufschüttungen bewilligen, welche die zulässigen Masse überschreiten, sofern sie gut gestaltet sind und eine positive Beurteilung der Baugestaltungsberatung vorliegt. Art. 20 Dorfkernzone (D) 1 Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. 2 Sie ist für die Erstellung von Wohn- und Geschäftsgebäuden sowie von landwirtschaftlichen Bauten vorgesehen. Massig störende Kleingewerbe der Empfindlichkeitsstufe III sind zulässig. 3 Alle Neu-, An-, Um- und Nebenbauten haben sich in Stellung und Gestaltung (Proportionen, Firstrichtung, Material, Farbe und Umgebungsgestaltung) harmonisch in die bestehende Ueberbauung einzuordnen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.