Art. 53d
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 35 · Original-PDF
G14 ZPP «Rütibühl-Süd»
Zweck
Art der Nutzung
Mass der Nutzung
Gestaltungsgrundsätze
Erschliessungsgrundsätze
1Die Zone mit Planungspflicht «Rütibühl-Süd» bezweckt die Erneuerung und Verdichtung des bestehenden Wohnquartiers mit hohen gestalterischen Anforderungen an die Gebäude und Aussenräume 2a Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Wohnzonen. 2b Im Konsultationsbereich von Anlagen sind keine empfindlichen Einrichtungen vorzusehen.
3Das zulässige Mass der Nutzung beträgt minimal 10'000 m2 und maximal 12'000 m2 GFo. G15
4Zulässig sind nördlich der Alpenstrasse vier quer zur Alpenstrasse ausgerichtete Zeilenbauten mit fünf Vollgeschossen und Flachdach, ohne zusätzliches Attikageschoss. Das oberste Vollgeschoss ist gestalterisch so zurückzuversetzen, dass die räumliche Wirkung der Bauten an keiner Stelle vier Vollgeschosse übersteigt. Südlich der Alpenstrasse sind vier gut proportionierte Punktbauten mit drei Vollgeschossen und einem Attikageschoss mit Flachdach erlaubt. Auf eine gute Durchsicht in Nord-Süd Richtung zwischen den einzelnen Baukörpern ist zu achten, wozu auch die Dachgestaltung mit Flachdächern beitragen soll. Mit der optimalen Einpassung in die ausgeprägte Hanglage ist der Aussenraum als fliessender Grünraum zwischen den Hochbauten zu gestalten. 5a Die Erschliessung erfolgt ab Alpenstrasse. Die Parkierung wird in einer Einstellhalle nördlich der Alpenstrasse, untergebracht. Die Querverbindung zwischen der Alpen- und Wiesenstrasse (Parzelle 1978) wird aufgehoben. Stattdessen ist weiter östlich mit der Überbauungsordnung eine neue Strasse als Querverbindung zu genehmigen, die der Entsorgung und als Notzufahrt dient. Eine öffentlich nutzbare Fusswegverbindung vom Siedlungsplatz in Richtung Dennigkofenweg und zur Bushaltestelle «Gümligen, Rütibühl» ist sicherzustellen. 5b Westlich der Einstellhallenzufahrt wird die Alpenstrasse vom Verkehr befreit und zu einem öffentlich nutzbaren und autofreien (ausgenommen Notzufahrt und Umzugswagen) Siedlungsplatz (Kote 559.4 m.ü.M.) mit Aufenthaltsbereichen und Kinderspielplätzen auf einem einheitlichen Niveau, umgestaltet werden. Zusätzlich muss auf dem gleichen Niveau, angrenzend an den Siedlungsplatz, die grösseren Spielfläche nach Art. 46 BauV erstellt werden.
G14 Fassung vom 27. September 2020 G15 Fassung vom 7. Februar 2022 35
6Als Energieträger ist, sofern technisch realisierbar und wirtschaftlich tragbar, Erdwärme vorgeschrieben. Energie
Lärmempfindlichkeitsstufe
Inkrafttreten
7Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 LSV).
8Die ZPP «Rütibühl-Süd» tritt am Tag nach der Publikation der Genehmigung durch das Kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) in Kraft.
ZPP «Gemeindehaus»
Zweck
Art der Nutzung
Mass der Nutzung
Gestaltungsgrundsätze
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.