Art. 34 · Flächen für die Parkierung
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 21 · Original-PDF
G13
1Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden mit Ausnahme der Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. H31
2Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis 1,2 m über die Fassadenlinie hinausragt. H32
3Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das Mass von 1,5 m nicht überschreiten. H33 Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion. H34
G13 Fassung vom 9. Februar 2020 G13 Fassung vom 9. Februar 2020 H29 für Kamine gilt die Umweltschutzgesetzgebung, vgl. Luftreinhalteverordnung (LRV) H30 Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen (gemäss Art. 29 Abs. 2 BMBV). H31 gemäss Art. 18 BMBV H32 gemäss Art. 19 BMBV, mit Ergänzung zulässiges Mass H33 gemäss Art. 20 BMBV, mit Ergänzung zulässiges Mass H34 gemäss Art. 16 BMBV 21
4Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. H35
4.8 Bauten mit geneigten Dächern; Dachausbau
4.9 Schrägdächer G13
5. Flachdächer G13
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.