Art. 32 · Bäume und Hecken und ökologisch wichtige Flächen
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 19 · Original-PDF
G09 G13 Die Gebäudelänge ist innerhalb der Arbeitsplatzzonen A1 und A2 auf die im Zonenplan genannten Masse beschränkt. 2 und 3 Aufgehoben Art. 32.1 G09 G13
1Innerhalb der Wohn- sowie der Wohn- und Gewerbezonen darf die anrechenbare Gebäudefläche von Gebäuden H26 das im Zonenplan angegebene Mass nicht überschreiten.
2Zusätzlich dürfen Klein- und Anbauten realisiert werden, sofern diese das nach Art. 32.2 zulässige Mass nicht überschreiten. Art. 32.2 G13 Klein- und Anbauten haben eine anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) von max. 60 m2 und eine traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) von max. 4,5 m einzuhalten.
G09 Fassung vom 8. März 2015 G13 Fassung vom 9. Februar 2020 H26 im Sinne eines (Haupt-) Gebäudes, exkl. Klein- und Anbauten 19
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.