Art. 50 · Der Hochbaukommission obliegen
BZO Baureglement Bolligen · S. 34 · Original-PDF
Hochbaukommission
a.die Handhabung des Baubewilligungsverfahrens nach der übergeordneten Baugesetzgebung, soweit dafür nicht die Bauverwaltung zuständig ist;
b.der Entscheid über Baubewilligungen, die im ordentlichen Verfahren abgewickelt werden müssen, wenn zu beurteilende Einsprachen oder negative Fach- und Amtsberichte vorliegen;
c.der Antrag an die Leitbehörde im ordentlichen Verfahren
d.die Durchführung von Einigungsverhandlungen, soweit diese nicht vom Ressortvorsteher Hochbau an die Bauverwaltung delegiert werden;
e.die Anhebung von kommunalen bau- und raumplanungsrechtlichen Beschwerden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.