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Art. 38 · Landschaftsschutzgebiete

BZO Baureglement Bolligen · S. 30 · Original-PDF

Landschaftsschutzgebiete

1Die Landschaftsschutzgebiete (LSG) bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung von naturnahen Lebensräumen für einheimische Tier- und Pflanzenarten, von lokalen, erdgeschichtlich oder ökologisch wertvollen Besonderheiten und dienen dem ökologischen Ausgleich. Die geschützten Gebiete sind in ihrem jeweiligen typischen Charakter zu erhalten und zu fördern. Vgl. Art. 18 und 18b NHG; Art. 16, 19 Abs. 2 und 20 ff. NSchG, Art. 15318 NSchV sowie Art. 10 und 86 BauG. Schutzzweck ist die Landschaftsökologie. Zu beachten ist auch Art. 29a USG und Art. 1 der Freisetzungsverordnung (FrSV, SR 814.911).

2Bauten, Anlagen und andere bauliche Massnahmen sind nicht zugelassen.

3Es ist nur die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gestattet.

4Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt.

5Für die Landschaftsschutzgebiete gelten die Schutzziele und besonderen Vorschriften gemäss Anhang 4.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.