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Art. 22 · Aussenraumgestaltung

BZO Baureglement Bolligen · S. 21 · Original-PDF

1Die Gestaltung der privaten Aussenräume 3 insbesondere der öffentlich erlebbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätzen und Hauszugängen 3 hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartieroder Ortsbild prägen. Im weitgehend unüberbauten Gebiet sind es die «ortsüblichen», im weitgehend überbauten Gebiet die «vorherrschenden» Merkmale, welche das Orts-, Quartier- oder Strassenbild positiv prägen. Dazu gehören u.a.: " Der intakte Vorgartenbereich mit durchgehenden Einfriedungen, " Die Durchgrünung mit standortgerechten Sträuchern und Bäumen, " Keine überhöhten Stützmauern und unnatürliche Übergänge zu Nachbargrundstücken " Die Bauerngärten und Obstbaumgärten im Ortsbilderhaltungsgebiet

2Mit dem Baugesuch ist ein Aussenraumgestaltungsplan oder eine andere geeignete Darstellung der Aussenräume und deren wesentlichen Gestaltungselementen einzureichen.

3Der Umgebungsgestaltungsplan gibt Aufschluss über die Einordnung der Aussenräume in die Landschaft und Siedlung, über deren Gestaltung und Nutzung. Er muss die Parzelle des Bauvorhabens umfassen und unter anderem enthalten:

a.die Anordnung der notwendigen Parkplätze und deren Zufahrten sowie die notwendigen Höhenangaben;

b.Notzufahrten; S. auch Art. 23 ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet. Der Aussenraum kann 3 zur Beurteilung der Gesamtwirkung Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 22 Normativer Inhalt Hinweis

c.Fussgängerbereiche (Wege und Plätze) mit Angabe des Ausbaustandards und der im Zusammenhang mit benachbarten privaten und öffentlichen Aussenräumen 3 auch in einem Situations- oder Erdgeschossplan dargestellt werden. Wesentliche Gestaltungselemente sind z.B. Bepflanzung, Terraingestaltung, Böschungen, Stützmauern, Spielplätze, Verkehrsflächen, Abstellflächen für Fahrräder und Motorfahrzeuge, Hauszugänge, Aufenthaltsflächen, Einfriedungen, Kehrichtsammelstellen. Vorbehalten bleibt die Gewährung eines grösseren Gestaltungsspielraumes gemäss Art. 26. Materialisierung der Oberflächen;

d.rollstuhlgängige Zugänge;

e.alle Terrainveränderungen, Stützmauern, Böschungen und Einfriedungen mit notwendigen Höhenangaben;

f.die Terrainanschlüsse an die Nachbargrundstücke;

g.Lage und Gestaltung der erforderlichen Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze und Spielflächen (Art. 15 BauG, Art. 42348 BauV);

h.Containerstandplätze, Kompostplätze;

i.die Bepflanzung und Grünbereiche (Art. 23);

j.die Etappierung;

k.die Aussenbeleuchtung.

4Im Umgebungsgestaltungsplan sind die Höhenkurven darzustellen. BMBV Art. 1

5Die zuständige Gemeindebehörde kann den Baugesuchsteller bei Bauvorhaben, die für ihre Umgebung nicht bedeutungsvoll sind (z.B. bei Einfamilienhäusern), von der Vorlage einzelner Unterlagen entbinden oder die Anforderungen herabsetzen, oder in besonderen Fällen zusätzliche Unterlagen verlangen (Art. 15 BewD).

6Die Umgebungsarbeiten sind innert 12 Monaten nach Bauabnahme abzuschliessen und zur Abnahme anzumelden.

7Dach- und Meteorwasser ist möglichst versickern zu lassen. Es sind möglichst durchlässige Bodenbeläge zu erstellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.