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Art. 21 · Wohn-, Misch- und Arbeitszonen

BZO Baureglement Bolligen · S. 21 · Original-PDF

Dachgestaltung

1Die Dachgestaltung hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Im weitgehend unüberbauten Gebiet sind es die «ortsüblichen», im weitgehend überbauten Gebiet die «vorherrschenden» Merkmale, welche das Orts-, Quartier- oder Strassenbild positiv prägen. Dazu gehören:

2Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind auf der untersten Nutzungsebene über dem Dachboden zulässig. Ihre Gesamtbreite beträgt maximal 50 % der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses. Sie dürfen eine Breite von höchstens 5,0 m aufweisen. Liftaufbauten bleiben für die Berechnung der zulässigen Lukarnenbreite unberücksichtigt. " gleich geneigte Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 20° und 40° ohne Traufveränderungen, Vorbauten und Einschnitte " allseitig Vordächer in einem ausgewogenen Verhältnis zur Dachfläche und zur Fassadenhöhe " in den Wohn- und Mischzonen: auch Flachdächer mit Attikageschoss

3Dachaufbauten sind weiter unter folgenden Bestimmungen zulässig:

a.Heizungs- und Ventilationskamine, sofern sie das Dach nur um das technisch notwendige Mindestmass überragen;

b.auf das technisch notwendige Mindestmass beschränkte Liftaufbauten. Über geZu Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen vgl. auch Art. 6 BewD und die dort erwähnten kantonalen Richtlinien (des AGR und des AUE). neigten Dachflächen und über der Decke eines Attikageschosses sind Liftmotorenräume unzulässig. Sie sind im Gebäudeinnern zu erstellen. Dadurch werden eine unverträgliche Auflösung ruhiger Dachflächen sowie Dachöffnungen in mehreren Reihen übereinander vermieden. Dachräume und Galerien können über die Giebel-Befensterung oder Firstoblichter belichtet werden.

4Dachaufbauten, mit Ausnahme von Sonnenkollektoren, dürfen mit keinem Teil näher als 1,0 m an eine First- oder Gratlinie heranreichen.

5Vorbehalten bleiben die Vorschriften zu den Baudenkmälern und über die Ortsbilderhaltungsgebiete.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.