← BZO Bern · Inhaltsverzeichnis

Art. 89 · Baubewilligungsbehörde

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 29 · Original-PDF

1Der Stadtpräsident ist Baubewilligungsbehörde.

2Das Bauinspektorat a. führt das Baubewilligungsverfahren durch; b. erteilt Reklamebewilligungen; c. ist Gemeindebaupolizeibehörde; d. ist Strassenaufsichtsbehörde im Baubewilligungsverfahren.

3Im Baubewilligungsverfahren kann die Baubewilligungsbehörde zu Lasten der Gesuchstellenden die für die Beurteilung des Bauvorhabens nötigen Untersuchungen und Sondierungen verlangen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.