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Art. 55 · Unbeheizte Wintergärten
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 19 · Original-PDF
1Wintergärten sind Bestandteile eines Hauptgebäudes, die grösstenteils aus Glas oder Fenstern bestehen.92
2Unbeheizte, eingeschossige Wintergärten haben nur den kleinen Grenzabstand einzuhalten, sofern a. sie sich im Erdgeschoss befinden; b. sie an nach Süd, West oder Ost gerichteten Fassaden von Hauptgebäuden anschliessen; und c. sie die Gebäudetiefe zusammen mit dem Hauptgebäude um höchstens 3,00 m überschreiten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.