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Art. 54 · Parterrebauten
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 19 · Original-PDF
1Parterrebauten sind eingeschossige Gebäude mit Hauptnutzflächen, die bei den Abständen privilegiert sind.90
2Parterrebauten sind zulässig: a. in den Kernzonen; b. wo Parterrebaulinien diese zulassen.
3Für Parterrebauten gilt: a. sie dürfen nicht mehr als die Hälfte der Hof- und Grenzabstandsflächen umfassen; b. die Fassadenhöhe FH darf 5 m nicht übersteigen;91 c. der Dachausbau ist unzulässig; d. der Grenzanbau ist zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.