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Art. 53 · Abstände in der geschlossenen Bauweise

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 18 · Original-PDF

1In Gebieten mit geschlossener Bauweise sind die Gebäude seitlich an die Grenze zu stellen.

2Die Pflicht zum seitlichen Grenzanbau gilt bis auf eine ab strassenseitiger Fassade gemessene Gebäudetiefe von 18,00 m.

3Die Grenz- und Gebäudeabstände sind einzuhalten: a. in rückwärtiger Richtung; b. gegenüber Baugrundstücken und Gebäuden in einer Bauklasse der offenen Bauweise; c. gegenüber Zonen im öffentlichen Interesse.

4Im Winkel zusammentreffender Gebäudereihen an Strassen müssen die rückwärtigen Grenz- und Gebäudeabstände nur so weit eingehalten werden, als es die Verwirklichung der geschlossenen Bauweise zulässt.

5Der seitliche Grenzanbau ist bei Eckgebäuden nur bis zur Bautiefe eines bereits an der Grenze stehenden benachbarten Gebäudes zulässig.

6Unterirdische Bauten können ohne Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn an die Grenze gebaut werden. 18 721.1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.