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Art. 52 · Grenzanbau bei offener Bauweise
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 18 · Original-PDF
Bei offener Bauweise ist der Grenzanbau im Rahmen der zulässigen Gebäudeabmessungen erlaubt, sofern : a. ein Hauptgebäude bereits an der Grenze steht oder die Nachbarin oder der Nachbar zustimmt und b. dabei entstehende Brandmauern das Quartier- und Strassenbild nicht beeinträchtigen sowie c. die Verteilung der Baumassen und die Dachgestaltung ein einheitliches Gesamtbild ergeben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.