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Art. 51 · Gebäudestellung; Sonderfälle

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 18 · Original-PDF

1Wird ein Gebäude einer Gruppe von wenigstens drei Gebäuden ersetzt, so ist strassenseitig die Bauflucht der benachbarten Gebäude aufzunehmen.

2Diese Regel geht Baulinien und Strassenabstandsvorschriften vor.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.