Art. 50 · Gebäudestellung; Regel
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 17 · Original-PDF
1Bei offener Bauweise mit unbeschränkter Gebäudelänge und bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude mit ihren Längs- oder Schmalseiten an die Baulinie zu stellen. 86 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 87 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 88 aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 89 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 17 721.1
2Fehlen in Fällen nach Absatz 1 Baulinien, so sind die Gebäude in Abweichung vom Strassenabstand strassenseitig an eine bestehende Bauflucht zu stellen.
3Bei offener Bauweise mit beschränkter Gebäudelänge dürfen die Längs- oder Schmalseiten der Gebäude strassenseitig nicht vor eine bestehende Bauflucht gestellt werden.
4Bei ungenügender Bautiefe zwischen zwei parallelen Strassen verfügt die Baubewilligungsbehörde, an welcher Strasse an die Baulinie bzw. Bauflucht zu bauen ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.