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Art. 48 · Länge von Gebäuden oder Gebäudegruppen

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 17 · Original-PDF

1Anbauten im Sinne von Artikel 35 werden nicht an die Gebäudelänge angerechnet.87 a.–d. … 88

2In der offenen Bauweise sind auf Eckgrundstücken Winkelbauten zulässig, sofern die zulässige Gebäudelänge durch die Summe der abgewinkelten Fassadenlängen längs den Strassen nicht überschritten wird.

3Werden die Aussenwandstärken eines Neubaus zur Erzielung eines anerkannten Minergiestandards erhöht, so gewährt die Baubewilligungsbehörde zur Kompensation des dadurch entstehenden Flächenverlusts eine angemessene Erhöhung des Gebäudeumfangs.

4Die Baubewilligungsbehörde gewährt zusätzlich zur Kompensation gemäss Absatz 3 einen Zuschlag auf dem Gebäudeumfang im gleichen Umfang wie die Kompensation.

5Absatz 3 und 4 entbinden nicht vor der Einhaltung der Abstandsvorschriften und Baulinien. Art. 48 Gebäudelänge (GL) mit Wintergärten und Parterrebauten (Hauptnutzfläche) Parterrebaute Wintergarten Parterrebaute Anbaute unbeheizter Wintergarten Art. 48 Gebäudelänge (GL) mit Anbauten (Nebennutzfläche) Abs. 1 Anbaute grundstück (offene Bauw.) Abs. 2 Strasse b kGA c Strasse a >4.00 c gGA kGA GL = a + b GT = c Art. 48 Winkelbaute bei EckGT trasse S verringerter Grenzabstand Neubau max. Anbautiefe verring Grenza erter bstand Neubau max. Anbauti efe

best. Bau 18.00 Neubau

Stand 15.07.2019 Seite 4

trasse S verringerter Grenzabstand Neubau max. Anbautiefe
verring Grenzaerter bstand
Neubaumax. Anbautiefe

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