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Art. 49 · Gebäudetiefe
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 17 · Original-PDF
1Die Gebäudetiefe ist die Distanz zwischen den beiden Aussenseiten der Längsfassaden ohne: a. Anlagen oder Bauteile, die in den Grenz-, Baulinien- oder Strassenabstand hineinragen dürfen; b. Anbauten;89 c. Parterrebauten nach Artikel 54; d. unbeheizte Wintergärten nach Artikel 55.
2Die Gebäudetiefe darf an den strassenabgewandten Längsfassaden um bis zu 1,00 m überschritten werden, sofern dadurch kein Flächengewinn entsteht.
3Eine Überschreitung der Gebäudetiefe ist ferner in Fällen gemäss Artikel 48 Absatz 3 und 4 zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.