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Art. 33 · Grenzabstand

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 11 · Original-PDF

1Der grosse Grenzabstand bezeichnet die kürzeste, rechtwinklig und horizontal zur projizierten Fassadenlinie gemessene Entfernung der Längsseiten der Gebäude oder der Gebäudegruppe von der Grundstückgrenze.57

2Der kleine Grenzabstand bezeichnet die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Grundstückgrenze58.59 48 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 49 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 50 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 51 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 52 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 53 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 54 aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 55 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 56 aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 57 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018

58Art. 22 BMBV; BSG 721.3 59 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 11 721.1

3Wird die Schmalseite eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe mehr als 20,00 m lang, so ist auch an dieser Seite der grosse Grenzabstand einzuhalten. Im Zwischenraum der beiden grossen Grenzabstände ist nur der kleine Grenzabstand einzuhalten.

4Bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäudegrundrissen werden die Längsseiten unter Berücksichtigung von Siedlungsstruktur und Besonnung von der Baubewilligungsbehörde bestimmt.

5Die Grenzabstände sind ebenfalls einzuhalten gegenüber der Zonengrenze zu Zonen im öffentlichen Interesse.60

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.