Art. 32 · Attikageschoss
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 11 · Original-PDF
1Attikageschosse:49 a. umfassen eine Grundfläche (einschliesslich Wandquerschnitte, Atrien und dauernd überdeckte Aussenflächen) von höchstens 70 Prozent des darunter liegenden Vollgeschosses;50 b. überragen das darunter liegende Vollgeschoss, gemessen von oberkant Flachdach des Vollgeschosses bis oberkant Attika, nicht mehr als 3,5 m;51 c. sind gegenüber der Fassadenflucht auf mindestens einer Seite im Minimum 1,5 m zurückversetzt.52
2Wo Attikageschosse nicht zurückversetzt sind, gelten die Grenz- und Gebäudeabstände der nächsthöheren Bauklasse. Davon ausgenommen sind Treppenhaus- und Liftaufbauten.53 a.–d. ...54
3Der Dachvorscherm am Attikageschoss darf höchstens um 0,5 m über die Fassadenflucht des Attikageschosses vorspringen.55 a.–b. ...56
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.