Art. 10 · Ergänzende Vorschriften zu den Bauzonen
BZO Baureglement 2007 · S. 6 · Original-PDF
An Bauten und Anlagen in der Kernzone werden bezüglich Einordnung, Typologie Architektur und Umgebungsgestaltung besonders hohe Anforderungen gestellt: Neu- und Umbauten sind bezüglich Stellung, Gebäudehöhe, Firsthöhe, Gesimshöhe, Geschosshöhe und -zahl, Gebäudelänge, Dachform und -neigung, Fassadengestaltung, Farb- und Materialwahl sowie in der Umgebungsgestaltung so zu gestalten, dass sie sich besonders gut in das Gesamtbild der betreffenden ortsbaulichen Gegebenheiten einfügen.3 Der Abbruch eines Gebäudes ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für einen Neubau vorliegt oder dessen Verwirklichung innert nützlicher Frist sichergestellt ist oder wenn eine dauernde oder vorübergehende Freihaltung des Grundstücks das Orts- und Strassenbild nicht nachteilig beeinflusst.
Landwirtschaftszone L
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