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Art. 11 · Landwirtschaftszone L

BZO Baureglement 2007 · S. 6 · Original-PDF

Für die zulässige Nutzung und Immissionen gelten die Bestimmungen des Baugesetzes, der eidgenössischen Raumplanungs- sowie der Umweltschutzgesetzgebung. Silotürme und ähnliche Behältnisse ausserhalb der Gebäudehülle von Hauptbauten sind möglichst nahe - ohne Einhaltung eines Gebäudeabstandes - an Betriebsgebäude anzulehnen und gestalterisch anzupassen.

Grünzonen G

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.