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Art. 8.5 · Besondere Gebäude 4
BZO Bonstetten · S. 15 · Original-PDF
8.5 Besondere Gebäude 4 8.5.1 Strassenabstand 3 Für Besondere Gebäude gilt gegenüber öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen unter Vorbehalt der Verkehrssicherheit ein Strassenabstand von 3.5 m. 8.5.2 Grenzabstand 3 Für Besondere Gebäude gilt ein Grenzabstand von 3.5 m. 8.5.3 Dachform Bei Besonderen Gebäuden findet die Bestimmung unter Ziffer 3.1 lit. l betreffend Dachform keine Anwendung. 8.5.4 Gebäudelänge Angebaute Besondere Gebäude werden bei der Ermittlung der Gebäudelänge nur zur Hälfte angerechnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.