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Art. 8.6 · Strassenabstand unterirdischer Gebäude
BZO Bonstetten · S. 15 · Original-PDF
8.6 Strassenabstand unterirdischer Gebäude Vorbehältlich Ziffer 2.4.3 gilt für unterirdische Gebäude ein Strassenabstand gegenüber öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen von 3.5 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.