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Art. 7 · Neu- und Ersatzbauten, Hauptgebäude

BZO Elgg · S. 6 · Original-PDF

Bestimmungen 1 Neue Hauptgebäude und Ersatzbauten dürfen im Rahmen der zulässigen Grundmasse erstellt und wieder aufgebaut werden. Abweichungen können gestattet oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene und des Ortsbildschutzes liegt.

2Hauptgebäude müssen gegen die Hauptgassen eine traufseitige Fassadenhöhe von mindestens 6.0 m und mindestens 2 Vollgeschosse aufweisen.

Stand: 23. Juni 2023 6 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG

3Die im Ergänzungsplan «Ortskern Elgg» 1:1000 bezeichneten «prägenden und strukturbildenden Gebäude» mit einer im Ergänzungsplan eingetragenen, von der Grundordnung abweichenden Geschosszahl von 3 Geschossen, sind im Ersatzbau wieder 3-geschossig zu erstellen. prägende und strukturbildende Gebäude

5In im Ergänzungsplan «Ortskern Elgg» 1:1000 mit «Freiräume» bezeichneten Gebiet liegende Hauptgebäude, dürfen nur innerhalb der Lage und des Volumens des alten Bestandes wieder aufgebaut werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.