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Art. 64 · Grundsatz

BZO Elgg · S. 31 · Original-PDF

In allen Zonen ist der Grenzbau bzw. die geschlossene Bauweise erlaubt, sofern in den Zonenvorschriften nichts anderes festgelegt ist, wenn:  an ein bestehendes Gebäude angebaut wird oder  die an eine gemeinsame Grenze anstossenden Gebäude gleichzeitig erstellt werden und dabei die zulässige Gebäudelänge nicht überschritten wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.