Art. 63 · Ergänzungen zu den Grenzabständen
BZO Elgg · S. 30 · Original-PDF
1Kleinbauten und Anbauten gemäss § 2a der ABV haben einen Grenzabstand von 3.5 m einzuhalten. Abstände Kleinbauten und Anbauten
2Für Gartenhäuser und Schöpfe gemäss §18 BBV ll gilt ein Grenzabstand von 2.0 m. Gartenhäuser
3Zu der Grenze zwischen der Bauzone und der Nichtbauzone gelten die gleichen Abstandsvorschriften wie gegenüber privaten Nachbargrundstücken. Der Abstand gegenüber Nichtbauzonen darf nicht mittels eines Näherbaurechts unterschritten werden. Abstand zur Bauzonengrenze
4Der grosse Grundabstand gilt auf derjenigen Gebäudeseite, auf welcher die Fensterfläche der Hauptwohnräume mehrheitlich liegt, für die übrigen Gebäudeseiten gilt der kleine Grundabstand. Messweise Stand: 23. Juni 2023 30 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG
b)Grenzbau und geschlossene Bauweise
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.