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Art. 65 · Erleichterung, Kleinbauten und Anbauten

BZO Elgg · S. 31 · Original-PDF

1Kleinbauten und Anbauten im Sinne von § 2a der ABV dürfen seitlich wie rückwärtig an die Grenze gestellt werden, wenn sie gleichzeitig gebaut werden oder an ein bestehendes Gebäude anlehnen oder gesamthaft nicht mehr als einen Drittel, das einzelne Gebäude maximal aber nicht mehr als 9.0 m, der nachbarlichen Grenze beanspruchen;  überdies den Mindestgebäudeabstand wahren und  eine Gesamthöhe von 4.0 m nicht überschreiten.

2Bei abgeknicktem Grenzverlauf sind diejenigen Teile der nachbarlichen Grenze anzurechnen, die nicht mehr als 30° von der Grenzfassade des Gebäudes abweichen.

c)übrige Bestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.