Art. 50 · Gefahrenzone Überschwemmung
BZO Zonenreglement Siedlung Birsfelden · S. 19 · Original-PDF
1Gebäude und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch mögliche Hochwasserereignisse von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 300 Jahre) und unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe nicht wesentlich beschädigt werden oder Fol geschäden verursachen.
2Mit dem Baugesuch ist für jede Baute eine auf der Naturgefahrenkarte ba sierende massgebende Schutzhöhe zu definieren, die sich an der maxima len Überschwemmungshöhe eines Hochwassers mit geringer Eintretens wahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 300 Jahre) orientiert.
3Gebäudeteile, welche unterhalb der massgebenden Schutzhöhe liegen, sind wasserdicht auszugestalten. Unterhalb der massgebenden Schutzhöhe sind ungeschützte Öffnungen in der Gebäudehülle nicht zulässig. Für Ge bäudeteile mit schadenunempfindlicher Nutzung und Bauweise ist in begrün deten Aus-nahmen die nasse Vorsorge zulässig.
4Gebäudehüllen unterhalb der massgebenden Schutzhöhe sind so zu er stellen, dass sie den Beanspruchungen (Wasserdruck, Nässe, Schwemm material) durch mögliche Hochwasserereignisse genügen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.