Art. 51 · Vollzug
BZO Zonenreglement Siedlung Birsfelden · S. 19 · Original-PDF
1Unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens ist der Vollzug der Zonen vorschriften Sache des Gemeinderates. Er kann den Vollzug an die Abtei lung «Bau, Verkehr und Umwelt» (BVU) delegieren.
2Die Abteilung «Bau, Verkehr und Umwelt» (BVU) hat die Entscheidungsund Verfügungskompetenz im Rahmen des kleinen Baubewilligungsverfah rens.
3Der Gemeinderat setzt eine Baukommission ein. Diese kann auf Anfrage des Gemeinderates und der Verwaltung Bauvorhaben als Fachkommission beurteilen und Antrag an den Gemeinderat zuhanden der Baubewilligungs behörde stellen. (siehe Erwägungen RRB Nr. 429 vom 1.4.2008) 19 7.1-1 Gemeinde Birsfelden
4Der Gemeinderat kann zu Handen der Baubewilligungsbehörde beantra gen, dass Projekte, welche ästhetisch ungenügend sind und das Ortsbild stören, zur Überarbeitung zurückgewiesen werden (Dachform, Dachaufbau ten, Fassaden, Farbgebung, Materialwahl, etc.).
5Um bei Bauvorhaben die massgebenden Zonenvorschriften möglichst früh zeitig erkennen und berücksichtigen zu können, wird den Grundeigentümern und Bauinteressenten empfohlen, vor der Baueingabe bei den zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden Vorabklärungen durchzuführen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.