← BZO Birsfelden · Inhaltsverzeichnis

Art. 49 · Gefahrenzonen allgemein

BZO Zonenreglement Siedlung Birsfelden · S. 18 · Original-PDF

1 § 30 RBG Gefahrenzonen Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die aus Si­ cherheitsgründen, namentlich wegen Rutsch-, Steinschlag- und Über­ schwemmungsgefahr, nur unter sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen.

2Bei in Gefahrenzonen gelegenen Neubauten und –anlagen sowie bei we­ sentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen in Gefahrenzonen, sind Massnahmen zu treffen, die die Bauten und Anlagen gegen die Auswir­ kungen der spezifischen Naturgefahren hinreichend schützen.

3Die baulichen Massnahmen, die zum Schutz vor spezifischen Naturgefah­ ren geplant sind, sind in den Baugesuchsunterlagen darzustellen und zu be­ schreiben.

4Die Haftung des Gemeinwesens für die auf Grund der Gefahrenzonen zu ergreifenden baulichen Schutzmassnahmen oder für Schutzmassnahmen, die auf Grund eines Ausnahmeantrags bewilligt wurden, ist ausgeschlossen. 18 Gemeinde Birsfelden 7.1-1

5Bauliche Massnahmen wie Erneuerungen und Instandhaltungen sowie be­ gründete Erweiterungen und Ergänzungen an den Anlagen des Kraftwerks Birsfelden, sofern sie im Zusammenhang mit der konzessionierten Anlage stehen, sind auch innerhalb der Gefahrenzonen erheblicher Gefährdung möglich.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.