Art. 49 · Gefahrenzonen allgemein
BZO Zonenreglement Siedlung Birsfelden · S. 18 · Original-PDF
1 § 30 RBG Gefahrenzonen Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die aus Si cherheitsgründen, namentlich wegen Rutsch-, Steinschlag- und Über schwemmungsgefahr, nur unter sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen.
2Bei in Gefahrenzonen gelegenen Neubauten und –anlagen sowie bei we sentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen in Gefahrenzonen, sind Massnahmen zu treffen, die die Bauten und Anlagen gegen die Auswir kungen der spezifischen Naturgefahren hinreichend schützen.
3Die baulichen Massnahmen, die zum Schutz vor spezifischen Naturgefah ren geplant sind, sind in den Baugesuchsunterlagen darzustellen und zu be schreiben.
4Die Haftung des Gemeinwesens für die auf Grund der Gefahrenzonen zu ergreifenden baulichen Schutzmassnahmen oder für Schutzmassnahmen, die auf Grund eines Ausnahmeantrags bewilligt wurden, ist ausgeschlossen. 18 Gemeinde Birsfelden 7.1-1
5Bauliche Massnahmen wie Erneuerungen und Instandhaltungen sowie be gründete Erweiterungen und Ergänzungen an den Anlagen des Kraftwerks Birsfelden, sofern sie im Zusammenhang mit der konzessionierten Anlage stehen, sind auch innerhalb der Gefahrenzonen erheblicher Gefährdung möglich.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.