Art. 18 · Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster auf Schrägdächern (siehe Erwägungen RRB)
BZO Zonenreglement Siedlung Birsfelden · S. 8 · Original-PDF
1Dachaufbauten auf Steildächern müssen ästhetisch befriedigen. Sie sind so zu dimensionieren, dass die Dachform und die betreffende Dachfläche im Verhältnis zur Grösse des Dachaufbaus vorherrschend bleiben (siehe erläu ternde Abbildungen im Anhang).
2Die Summe der Breiten der Dachaufbauten darf die Hälfte der Fassaden länge nicht überschreiten. Der Mindestabstand von den Fassadenenden be trägt 1.5 m. Bei Aufbauten dürfen die Seiten lediglich verglast werden, wenn der Nachbar einverstanden ist. Der Mindestabstand zu First, Gräten und Kehlen beträgt 1.0 m (Schrägmass). (siehe Erwägungen RRB Nr. 429 vom 1.4.2008).
3Die Fronthöhe der Dachaufbauten darf max. 1.6 m betragen. Bei Dachauf bauten mit Satteldach wird die Fronthöhe bis zum Schnittpunkt der Seiten wand mit der Dachschräge gemessen. Messebene ist in diesem Fall die Aussenkante der Dachaufbau-Seitenwand. (siehe Erwägungen RRB Nr. 429 vom 1.4.2008).
4Unter den Aufbauten muss die Dachhaut durchgeführt werden (Breite 1.0 m Schrägmass).
5Für Dacheinschnitte und Dachflächenfenster gelten diese Vorschriften sinngemäss.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.