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Art. 41 · EINGLIEDERUNG DER BAUTEN IN DIE UMGEBUNG

BZO Zonenreglement Siedlung Arlesheim · S. 39 · Original-PDF

Alle Bauten sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt besonders für alle nach aussen in Erscheinung tretenden Massnahmen wie:

a)Stellung, Firstrichtung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumasse

b)Dachform, Dachneigung und Dachgestaltung

c)Materialwahl und Farbgebung

d)Terrain- und Umgebungsgestaltung sowie Bepflanzung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.