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Art. 43 · Hecken und Feldgehölze

BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 40 · Original-PDF

1Die im Zonenplan bezeichneten Hecken und Gehölze prägen zu einem wesentlichen Teil das Siedlungsbild und haben als ökologische Vernetzungselemente für die Pflanzen- und Tierwelt eine besondere Bedeutung. Für detaillierte Pflegeanleitungen und Massnahmen wird auf die “Ergänzenden Richtlinien für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze“ vom Januar 1989 des Amtes für Raumplanung BL verwiesen.

2Die ausgeschiedenen Objekte sind in ihrem Bestand durch die öffentliche Hand zu erhalten, zu pflegen und wo nötig zu ergänzen.

3Die Pflege (auslichten, zurückschneiden bzw. auf den Stock setzen) soll periodisch, jedoch mindestens alle 3 - 5 Jahre abschnittsweise erfolgen. Dabei ist die Vielfalt an standortgerechten Baum- und Straucharten zu fördern, in dem langsamwachsende Arten seltener geschnitten werden.

4Für neue bewilligungspflichtige Hauptbauten ist ein angemessener Abstand zu den Schutzobjekten einzuhalten, im Minimum 4 m. Bei eingeschossigen Nebenbauten gemäss § 4 Abs. 2 lit. e ZR beträgt der einzuhaltende Abstand im Minimum 2 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.