Art. 42 · Uferschutzzone
BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 24 · Original-PDF
RBG Die Mindestfläche eines Quartierplanes mit vereinfachtem Verfahren soll in der Regel ca. 3'000 m² nicht unterschreiten.
2Die Aufstellung von Quartierplänen im vereinfachten Verfahren ist grundsätzlich in jeder Bauzone auf geeigneten Arealen möglich. Quartierpläne im vereinfachten Verfahren werden vom Gemeinderat erlassen. Die Aufstellung von Quartierplänen im vereinfachten Verfahren kann unter anderem zur Anwendung gelangen, wenn bereits realisierte Wohnüberbauungen nachverdichtet oder saniert werden.
3Für die Anwendung des vereinfachten Quartierplanverfahrens gelten folgende Grundsätze: - Art der Nutzung gemäss Grundzone. - Nutzungsmass gemäss Grundzone. Ein allfälliger Nutzungsbonus von max. 6 % (relativ) der Grundnutzung wird gewährt, wenn die unter § 23 Abs. 4 ZR aufgeführten Kriterien und Randbedingungen beachtet werden und eine hochstehende Bebauungs- und Aussenraumqualität sichergestellt ist. - Gebäude und Umgebung sind so zu gestalten, dass sie in das nachbarliche Siedlungsbild passen. Der Gemeinderat kann gegenüber der Grundzone die Erhöhung des Gebäudeprofils um max. ein zusätzliches Vollgeschoss gestatten. - Die Nebenanlagen und deren Qualität sind gemäss § 21 des Zonenreglementes zu errichten. - Verkehrsmässige Erschliessung gemäss Strassennetzplan. Anbindung zweckmässiger Fusswegverbindungen an das Fusswegnetz der Gemeinde. - Im Übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen und Verfahrensschritte (mit Ausnahme der Beschlussfassung) wie beim ordentlichen Quartierplanverfahren (§ 23 ZR). Zonenreglement Siedlung, Allschwil
Seite 11 § 42 Uferschutzzone Für die Realisierung und den Unterhalt von Wegen im Bereich von Uferschutzzonen gemäss Strassennetzplan müssen die baulichen Massnahmen angemessen auf die Ziele des Uferschutzes abgestimmt werden.
1Die Uferschutzzone bezweckt den dauernden Schutz der Uferbereiche als Lebensraum für Pflanzen und Tiere.
2In dieser Zone sind neue Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie Massnahmen, die dem Schutzzweck widersprechen, grundsätzlich untersagt. Vorbehalten bleiben die im öffentlichen Interesse liegenden Festlegungen und Massnahmen im Strassennetzplan. Insbesondere ist der Unterhalt von sorgfältig in die Uferlandschaft eingepassten Uferwegen zulässig (Unterhalt Ufer, Naherholung). Die bestehende standortheimische Uferbestockung ist geschützt. Sicherung der Artenvielfalt: Insbesondere soll aktiv kontrolliert und verhindert werden, dass Problempflanzen (Neophyten) wie z.B. der Japanische Staudenknöterich aufkommen. Zonenreglement Siedlung, Allschwil
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Prinzipskizzen Schematische Aufsicht Schematische Ansicht Schutzbepflanzung Visualisierung einer möglichen Schutzbepflanzung Zonenreglement Siedlung, Allschwil
Prinzipskizze zu Seite 24
3Die offenen Bachläufe sind in ihrer Natürlichkeit zu erhalten oder zu verbessern, ihre Uferpartien sind in ihrem Bestand und Umfang zu erhalten. Gestattet sind Reinigung, Unterhalt des Bachlaufs und die Pflege der Ufergehölze (z.B. Auslichten) sowie der begleitenden Vegetation (z.B. Mähen) zugunsten einer hohen Artenvielfalt. Randbedingung für Pflegeplan Bachgraben:
–Fördern von Pappel- und Weidenarten und Entfernen florenfremder Baumarten (z.B. Robinien) mit dem langfristigen Ziel einen Altholzbestand aufzubauen, der zu zwei Dritteln aus Weichhölzern besteht. 4 Für die Berechnung der baulichen Nutzung (Bebauungsziffer) darf der innerhalb der Uferschutzzone liegende Parzellenteil miteinbezogen werden.
–Keine Baumchirurgie, welche die Mulmvorkommen der alten Bäume beeinträchtigen könnte. 5 In der Regel erlässt der Gemeinderat in Koordination mit den kantonalen Fachstellen einen Pflegeplan. Darin werden Ausführungsbestimmungen wie Plegemassnahmen, Unterhalt, Aufsicht und Kompetenzen etc. festgelegt.
–Kopfschnitt von Bäumen gegebenenfalls möglichst hoch ansetzen, um lange dicke Stämme zu fördern. 6 Jegliche Art von Abfallentsorgung ist untersagt. z.B. Siedlungsabfälle, Schnittgut, Hundekot, Littering allgemein u.a.m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.