← BZO Allschwil · Inhaltsverzeichnis

Art. 44 · Schutzbepflanzung

BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 40 · Original-PDF

1 Bei Neubauten und baulichen Erweiterungen ist an den im Plan angegebenen Grenzen eine Schutzbepflanzung anzulegen. Hiezu ist ein bewilligungspflichtiger Umgebungsplan bzw. Baugesuchsplan mindestens im Massstab 1:200 erforderlich. Die Schutzbepflanzung dient in der Regel als optischer Immissionsschutz (z.B. optische Abgrenzung der Gewerbezone gegenüber einer angrenzenden Wohnzone). 2 In der Regel besteht sie aus einer dichten, mindestens 2 m breiten Randbepflanzung (in Gewerbezonen gegenüber von angrenzenden Wohnzonen mind. 4 m) aus standortgerechten, standortheimischen Bäumen und Sträuchern. Die Schutzbepflanzung ist im Sinne von § 43 ZR zu pflegen und dauernd zu erhalten. ⇒ Prinzipskizze nebenstehend 3 Der Gemeinderat erteilt die nötigen Weisungen an die Projektierenden und ist auch Bewilligungsinstanz, wenn Schutzbepflanzungen unterbrochen werden sollen für Ein- und Ausfahrten, Zugänge und ähnliches. Zonenreglement Siedlung, Allschwil

Seite 24

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.