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Art. 21 · Nebenanlagen bei Mehrfamilienhäusern und Überbauungen gem. § 25 - 28 ZR

BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 23 · Original-PDF

Nebenanlagen bei Mehrfamilienhäusern und Überbauungen gem. § 23 - 26 ZR 1 Bei der Errichtung von Mehrfamilienhäusern mit mehr als sechs Wohnungen sowie bei Sondernutzungsplanungen und Ausnahmeüberbauungen gemäss § 23 - 26 ZR sind folgende Anlagen mitzuerstellen und dauernd zu unterhalten: - Zweckmässig ausgestattete Frei- und Spielflächen. - Genügende Abstellräume für Velos, Mofas, Kinderwagen, Spielgeräte u.a.m. Quartierinterne Wertstoffsammelstellen sind bezüglich Erstellung und Ausgestaltung mit der Gemeindeverwaltung, Hauptabteilung Tiefbau / Umwelt im Rahmen des Baugesuches zu koordinieren. - Zweckmässige Kompostierstellen. - Zweckmässige Standorte für Wertstoffsammelstellen. - Pro Wohneinheit ein Abstellraum (z.B. Reduit) in angemessener Grösse. Für Kinderspielplätze sind z.B. 2 Frei- und Spielflächen müssen mind. 20 % der Wohnnutzfläche betragen. Spielplätze sind nach anerkannten Richtlinien einzurichten. Bei speziell nachgewiesenen Nutzungen (z. B. für Alterswohnungen) stützt der Gemeinderat entsprechend begründete Ausnahmeanträge bei der Baubewilligungsbehörde zur Reduktion der Spielfläche. die Richtlinien der Stiftung Pro Juventute zu beachten. Alterswohnungen brauchen i.

d.R. keine Spielflächen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.