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Art. 150

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 44 · Original-PDF

1Wer ein Interesse nachweist, kann die Verlegung von Grundstücksgrenzen verlangen, soweit es für die zweckmässige Nutzung benachbarter Grundstücke nötig ist und für die Beteiligten keine unzumut­ baren Nachteile entstehen.

2Lasten und Rechte sind nach den für Landumlegungen geltenden Vorschriften zu übertragen, zu än­ dern oder abzulösen.

3Das für das Vermessungswesen zuständige Amt oder bei Grundstücken in einer Landgemeinde der Gemeinderat beschliesst die Grenzregulierung und setzt die Entschädigungen fest.

4Die Beteiligten können innert 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Rekurs bei der Expropriati­ onskommission erheben. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Anfech­ tung des Zuteilungsplans im Umlegungsverfahren. B.2. Kosten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.