Art. 151
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 44 · Original-PDF
1Die Kosten der Grenzregulierung werden den Parteien nach ihren Vorteilen überbunden.
2Die Kosten von Verfahren vor der Expropriationskommission und vor Verwaltungsgericht werden den Parteien nach den Vorschriften über die Anfechtung des Verteilungsplanes im Umlegungsverfah ren auferlegt.
3Für Kosten und Entschädigungen haften die Grundstücke wie für Umlegungskosten. 4.C. Veränderungsverbot § 152 *
1Grundstücksgrenzen dürfen nicht in einer dem Zweck der Bauordnung zuwiderlaufenden Weise ver ändert werden.
2Unzulässig ist namentlich die Abtrennung von Grundstücksteilen, wenn sie auf der verbleibenden Grundstücksfläche zu einer Verkleinerung des bei Neubauten einzuhaltenden Freiflächenanteils oder zur Überschreitung der zulässigen Bruttogeschossfläche führt, sofern damit nicht der Bauordnung ent sprechende Ziele wie die Angleichung der Gebäudetiefen im Blockrandbereich verfolgt werden.
3Neu zu bildende Parzellen haben über einen für die zonenkonforme Nutzung genügenden Zugang zum öffentlichen Strassennetz zu verfügen. Das zuständige Departement kann unter den Vorausset zungen von § 80 Ausnahmen von der Zugangspflicht bewilligen. 44 Bau- und Planungsgesetz 730.100 8. Kapitel: Erschliessung 8.1. Abschnitt: Erschliessungspflicht 1.1. Umfang 1.1.a) Gemeinden
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.