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Art. 142
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 42 · Original-PDF
1Der von der Umlegungskommission bereinigte Zuteilungsplan ist während mindestens 30 Tagen zur Einsicht aufzulegen.
2Die Planauflage ist den Beteiligten mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit persönlich anzu zeigen.
3Wenn Strassen-, Weg- oder Baulinien festzusetzen sind, ist die Planauflage nach den Vorschriften über das Planungsverfahren auch öffentlich anzuzeigen. A.IX. Anfechtung des Zuteilungsplanes
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.