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Art. 27 · Industriezone

BZO Zonenreglement Bellach · S. 15 · Original-PDF

I

1Zweck Ansiedlung und Entwicklung arbeitsplatzintensiver Industriebetriebe mit hohem Wertschöpfungspotential.

2Nutzung Neben Industriebetrieben sind auch Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie betriebsnotwendige Wohnungen zulässig. RRB Nr. 2019/303 vom 26. Februar 2019

15/33 Einwohnergemeinde Bellach

Zonenreglement Nicht zugelassen sind neue Betriebe mit grossem Flächenbedarf pro Arbeitsplatz und hohem Verkehrsaufkommen, die vorwiegend Waren und Güter lagern oder verteilen und bei denen die Lagerflächen gegenüber der übrigen Betriebsfläche überwiegen. Im Interesse der Gemeinde dienende Entsorgungsstellen können davon ausgenommen werden. Verkaufs- und Ausstellungsflächen sind nur in Verbindung mit einem produzierenden oder handelnden Betrieb zulässig. Im Rahmen von Gestaltungsplänen sind Abweichungen zulässig.

3Baumasse Vgl. § 57 Bauvorschriften und Nutzungsziffern dieses Reglements.

4Besondere Bestimmungen Ergänzend zu § 24 KBV gilt der Grenzabstand gegenüber anderen Zonen von mindestens 10.0 m auch für Anlagen wie Abstell- oder Lagerplätze. Im Interesse der Gemeinde dienende Entsorgungsstellen können davon ausgenommen werden. Im bezeichneten Gebiet südlich des Bahnhofs Bellach (auf einer Teilfläche von GB Bellach Nr. 725) sind ausschliesslich oberirdische Parkplätze und Zirkulationsflächen auf festem Bodenbelag zulässig.

5Gebiete mit besonderen Bestimmungen

6Beurteilungsraster Für sämtliche Planungs- und Bauvorhaben ist der Beurteilungsraster zur Qualitätssicherung (Anhang 2 dieses Reglements) zu berücksichtigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.