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Art. 26 · Reine Gewerbezone

BZO Zonenreglement Bellach · S. 15 · Original-PDF

RG

1Zweck Zone für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe.

2Nutzung Es sind nicht störende bis mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie betriebsnotwendige Wohnungen zulässig. Nicht zulässig sind Betriebe mit vorwiegend Lager- und Umschlagsfunktion.

3Baumasse Vgl. § 57 Bauvorschriften und Nutzungsziffern dieses Reglements.

4Besondere Bestimmungen Ergänzend zu § 24 KBV gilt der Grenzabstand gegenüber anderen Zonen von mindestens 10.0 m auch für Anlagen wie Abstell- oder Lagerplätze. Im Interesse der Gemeinde dienende Entsorgungsstellen können davon ausgenommen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.